Infos zur Gaspreisbremse - monatliche Abschläge

Die Bundesregierung beschloss Ende 2022 das sogenannte "Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme" (EWPBG). Zweck dieses Gesetzes ist die Entlastung der von stark steigenden Erdgas und Wärmekosten betroffenen "Letztverbraucher". Was dies konkret für Sie bedeutet, zeigen wir an einem Beispiel.

Wie Sie selbst erfahren konnten, mussten auch wir unsere Erdgaspreise aufgrund der stark gestiegenen Energiekosten anpassen. Das hat zu deutlich höheren Belastungen in Ihrem Haushalt geführt. Hierauf hat der Bundesregierung reagiert und unter anderem für Privathaushalte ein Entlastungspaket geschnürt. Die Mittel hierfür stammen aus dem Bundeshaushalt. 

Mit der sogenannten Erdgaspreisbremse begrenzt der Staat den Erdgaspreis für Sie als Kunden auf 12 Cent pro Kilowattstunde. Er übernimmt die Differenz zum mit dem Energieersorger tariflich vereinbarten Strompreis. Um einen Sparanreiz zu schaffen, gilt diese Regelung nur für 80 % des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauchs (in der Regel beruht dieser auf dem Vorjahresverbrauch). Für die restlichen 20 % gilt der (höhere) Tarifpreis des Energieersorgers.

Ein Beispiel:

  • Ein Haushalt hatte 2022 einen Jahres-Erdgasverbrauch von 1.500 kWh. In der Regel gehen wir für 2023 von einem Verbrauch in gleicher Höhe aus. Der persönliche prognostizierte Jahresverbrauch beträgt also ebenfalls 1.500 kWh. Der vertragliche festgelegte Arbeitspreis liegt bei 12,67 Cent/kWh (alles Bruttopreise).
  • Für 80% hiervon greift die Erdgaspreisbremse. Unser Kunde erhält diese 1.200 kWh (0,8 x 1.500 kWh) zu einem Preis von 12 Cent/kWh, also für insgesamt 144 € (1.200 kWh x 12 Cent/kWh). 
  • Ohne Erdgaspreisbremse wäre ein Betrag von 152,04 € fällig geworden (1.200 kWh x 12,67 Cent/kWh).
  • Daraus ergibt sich für 2023 ein Entlastungsbetrag von insgesamt 8,04 € *. 
  • Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde wird der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis von 12,67 Cent/kWh fällig.
  • Selbstverständlich berücksichtigen wir den Entlastungsbetrag in den monatlichen Abschlagszahlungen.
  • Dazu teilen wir den Entlastungsbetrag von 8,04 € durch 12 Monate. Der monatliche Abschlag reduziert sich damit um 0,67 €.
  • Für die Monate Januar bis April erfolgt eine rückwirkende Entlastung.
  • Diese haben wir als Gutschrift von 2,68 € (4 Monate x 0,67 €) in der Abschlagszahlung für April bereits berücksichtigt.  

Die Regelungen der Erdgaspreisbremse gelten vorerst bis zum Ende des Jahres 2023.

Informationen zur Strompreisbremse erhalten Sie hier.

Energiespartipps haben wir hier für Sie zusammengestellt.

* Bitte beachten Sie, dass sämtliche Auszahlungen und Abschlagssenkungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall stehen, dass Nachprüfungen einen anderen Entlastungsbetrag ergeben.

 

 

 

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